Diensthaftpflichtversicherung (DHV)/ Amtshaftpflichtversicherung:
Warum eine Diensthaftpflichtversicherung existenziell wichtig ist
Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst (ÖDF) haften gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber für Schäden, die während der Arbeitstätigkeit entstehen.
Eine Diensthaftpflichtversicherung reduziert das Risiko einer Schadensersatzpflicht aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis für diese Personengruppe.
Fügt ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst dem Dienstherrn/ Arbeitgeber einen Schaden zu, haftet er wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Dies ist oft schneller der Fall als man denkt.
Frage: Diensthaftpflichtversicherung: benötigen diese nur Angestellte im Öffentlichen Dienst oder auch Angestellte im Kirchlichen Dienst? Was ist die Rechtsgrundlage hierfür?
Eine Diensthaftpflichtversicherung ist nicht nur für Angestellte im Öffentlichen Dienst, sondern auch für Angestellte im Kirchlichen Dienst relevant – wenn diese in Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen können und persönlich haftbar gemacht werden könnten.
🔎 Hintergrund: Wer haftet wann?
Nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen in Deutschland haftet jede natürliche Person für Schäden, die sie schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht – auch im Dienst.
📌 Öffentlicher vs. Kirchlicher Dienst – Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Merkmal | Öffentlicher Dienst | Kirchlicher Dienst |
---|---|---|
Arbeitgeber | Staat, Kommune, Bundesbehörden etc. | Kirchen, Caritas, Diakonie etc. |
Arbeitsverhältnis | Beamte oder Tarifbeschäftigte (TVöD) | Tarifbeschäftigte nach AVR, KAVO, BAT-KF etc. |
Persönliche Haftung im Dienst | Ja (eingeschränkt, siehe unten) | Ja (analog, keine Sonderregelung) |
Regress durch Dienstherr möglich? | Ja, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit | Ja, analog möglich |
Frage: Wo ist der Unterschied zwischen einer Diensthaftpflichtversicherung und einer Amtshaftpflichtversicherung?
Der Unterschied zwischen Diensthaftpflichtversicherung und Amtshaftpflichtversicherung liegt vor allem in der Art des Arbeitsverhältnisses und dem rechtlichen Hintergrund der Tätigkeit:
🔍 1. Diensthaftpflichtversicherung
➤ Für wen?
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Angestellte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst (z. B. Lehrer:innen, Pflegekräfte, Verwaltungsangestellte)
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Tarifbeschäftigte, keine hoheitlichen Aufgaben
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Auch kirchliche Mitarbeiter ohne Beamtenstatus
➤ Was ist versichert?
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Persönliche Haftung bei Schäden, die während der beruflichen Tätigkeit entstehen
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Regressforderungen durch den Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
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Deckt zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
➤ Typische Berufsgruppen:
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Erzieher:innen
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Lehrer:innen (nicht verbeamtet)
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Pflegekräfte
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Verwaltungsangestellte
🛡️ 2. Amtshaftpflichtversicherung
➤ Für wen?
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Beamte, insbesondere im hoheitlichen Bereich
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Tätig in Ausübung eines sogenannten „Amtes“ im staatsrechtlichen Sinne
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Betroffen sind u. a. Polizeibeamte, Lehrer (verbeamtet), Feuerwehrbeamte
➤ Was ist versichert?
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Regressansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
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Keine direkte Haftung gegenüber Dritten (denn: Art. 34 GG – der Staat haftet)
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Versicherung schützt den Beamten vor finanziellen Rückgriffen des Staates (Regress)
➤ Rechtsgrundlage:
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Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB: Amtshaftung – der Staat haftet gegenüber dem Geschädigten
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Der Beamte kann aber bei grober Fahrlässigkeit vom Dienstherrn in Regress genommen werden
⚖️ Zusammenfassung: Die Unterschiede auf einen Blick
Merkmal | Diensthaftpflicht | Amtshaftpflicht |
---|---|---|
Für wen? | Tarifangestellte, kirchliche Angestellte | Beamte (hoheitlich tätig) |
Haftung gegenüber Dritten? | Direkt durch den Angestellten | Nein – Staat haftet (Art. 34 GG) |
Schutz vor Regress? | Ja, bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz | Ja, bei Regress durch Dienstherr |
Tätigkeitsbereich | Nicht-hoheitlich | Hoheitlich (z. B. Polizei, verbeamtete Lehrer) |
Rechtsgrundlage | BGB (zivilrechtlich) | Art. 34 GG, § 839 BGB |
Frage: wie komme ich zu einem passenden Versicherungsschutz?
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