Haftungsfallen für MVZ-Geschäftsführer

Haftungsfallen für MVZ-Geschäftsführer

Schwerpunkt: D&O, Organhaftung und Rechtsschutz

Diese Kunden-Info richtet sich gezielt an Geschäftsführer und leitende Organe von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).

Im Fokus stehen persönliche Haftungsrisiken, die in der Praxis häufig unterschätzt werden.

A) D&O-Versicherung – wenn sie nicht greift

Die D&O-Versicherung schützt Organe vor persönlicher Haftung bei Pflichtverletzungen. In der Praxis scheitert der Schutz häufig an formalen Punkten:

Unklare Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und ärztlicher Leitung

Fehlende Zuordnung von Verantwortlichkeiten zu einzelnen Standorten (BSNR)

Vorwürfe aus KV-Regressen gelten nicht automatisch als versicherter Schaden

==> Ergebnis: Geschäftsführer haften privat, obwohl eine D&O besteht.

B) Organhaftung – persönliche Haftung trotz GmbH

Die GmbH schützt nicht vor persönlicher Haftung bei:

Organisationsverschulden

Aufsichts- und Kontrollpflichtverletzungen

Fehlerhafter Delegation an ärztliche Leiter

Abrechnungs- und Plausibilitätsverstößen

==> Besonders kritisch: Mehrere Standorte mit unterschiedlichen BSNR ohne klare Verantwortungsstruktur.

C) Manager-Rechtsschutz – häufig unterschätzt

Der Manager-Rechtsschutz schützt die handelnde Person, nicht das Unternehmen.

Typische Fälle:

Persönliche Inanspruchnahme durch Gesellschafter

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnung oder Organisationsmängeln

Verteidigungskosten bei Straf- oder Ordnungswidrigkeiten

Ohne separaten Manager-Rechtsschutz bleiben diese Kosten privat.

D) Sonstiger Rechtsschutz – typische Ablehnungsgründe

Viele Rechtsschutzversicherungen:

schließen unternehmerische Risiken aus

– decken keine Streitigkeiten mit der KV

trennen strikt zwischen MVZ und Organ

Ohne abgestimmte Struktur entstehen Deckungslücken zwischen Unternehmens-, Manager- und Privat-Rechtsschutz.

  • Somit sind alle drei Rechtsschutz-Sparten existenziell notwendig:
    • Unternehmensrechtsschutz
    • Managerrechtsschutz
    • Privatrechtsschutz

Typische Schadenkonstellationen aus der Praxis:

– KV-Regress → Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen

Strafrechtliche Ermittlungen keine Kostendeckung

Gesellschafterstreit private Anwaltskosten

Abberufung oder Kündigung → kein Schutz ohne Manager-Rechtsschutz

Merksätze:

  1. Die GmbH schützt das Unternehmennicht automatisch den Geschäftsführer.
  2. D&O ersetzt keinen Rechtsschutz
    1. Dieses Thema wird gerade durch MVZ-Geschäftsführer häufig unterschätzt und verwechselt.
  • Manager-Rechtsschutz schützt die Person – nicht die Gesellschaft.

Empfehlung:

MVZ sollten ihre Haftungs- und Rechtsschutzstruktur regelmäßig prüfen, insbesondere bei:

neuen Standorten (neue BSNR)

Wechsel der ärztlichen Leitung

Wachstum oder Beteiligung externer Investoren

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