Mietsachschaden: Gebäudeversicherung vor Privathaftpflicht!

Mietsachschaden: Gebäudeversicherung vor Privathaftpflicht!

Aktueller Schadenfall vom 20.07.2025 eines Mandanten:

Aus der gemieteten Wohnung unser Mandanten heraus (in diesem Fall Mieter einer Wohnung) wurde ein Wasserschaden am Gebäude veruracht. Die Schadensmeldung ist unverzüglich erfolgt.

Der Vermieter und die Hausverwaltung waren der Meinung, dass die PHV (Privathaftpflichtversicherung) den Schaden übernehmen müsse.

Unser Fazit:

A) jeder Mieter sollte eine PHV haben

B) auch eine HRV (Hausratversicherung) ist definitiv sinnvoll – hier ist insbesondere auf mehrere wichtige Klauseln zu achten.

C) RSV (Rechtsschutzversicherung): wir empfehlen sowohl Vermietern als auch Mietern eine Rechtsschutzdeckung, um im Fall von Forderungen/ Rechtsstreitigkeiten „gewappnet“ zu sein – Gebäudeschäden gehen schnell in viele zehntausend oder gar hunderttausend Euro Schaden inkl. Folgeschäden – daher ist dies sinnvoll für „beide Seiten“.

==> Hier sind unsere gesellschaftsunabhängigen Vergleichsrechner verlinkt zu allen Sparten:

PHV          HRV        RSV

Bei Beratungsbedarf bitte um kurze Nachricht an uns über diesen Link:  Hier geht´s zur Beratung 

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Versicherer wie folgt geantwortet.


Sehr geehrter Herr (…),
(…) Sie machen gegenüber unserem Versicherungsnehmer Forderungen geltend. Unser Versicherungsnehmer ist Mieter des Gebäudes, das von dem Schaden betroffen ist. Als Mieter kann er für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden.
Soweit wir wissen, besteht für das Gebäude eine Sachversicherung. Daraus folgt, dass die Haftung der Wohnungsmieter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2006, Az.: IV ZR 116/05).
Unser Versicherungsnehmer hat weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt. Er haftet deshalb nicht für Ihren Schaden. Wir empfehlen Ihnen, den Schaden Ihrer Sachversicherung zu melden.
Bitte beachten Sie:
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebäude-Versicherer und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall in der Sach-Versicherung vorliegt und ein Rückgriff gegen den Mieter ausge-schlossen ist (Urteil des Bundesgerichtshof vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04 und Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Freundliche Grüße (…)


Hinweis der Firma GLÖCKLER:

Wir erbringen keinerlei Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.  

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